Signatur: 1871 - AA 002 Aktenzeichen: G 12/40 Beteiligt als (2) Kläger: Junker Daem von Galen (Gaelen) der Ältere, (Bekl.) Beteiligt als (3) Beklagter: Gebrüder Thomas Eiffeler, Kanoniker zu St. Andreas und St. Gereon in Köln, 1549 zu St. Gereon und St. Kunibert in Köln, und Gillis (Egidius) Eiffeler zu Köln auf dem Heumarkt, Bürger zu Köln, 1549 Ratsverwandter, 1562 Hermann Eiffeler, Sohn des verst. Gillis Eiffeler, (Kl.) Beteiligt als (4) Prokuratoren (Kl.): Dr. Adam (Wernher) von Themar 1545 - Dr. Mauritius Breunlin 1545 - Subst.: Dr. Johann Portius 1549 - Lic. Martin Reichardt 1563 (nach Portius Tod) Sachverhalt des Falls:Streitgegenstand: Hintergrund des Prozesses ist der Hof Pattern im Dingmal und Kirchspiel Keyenberg (Kr. Erkelenz), ein Gut des Johann von Patteren (richtiger: Johann Eiffeler zu Pattern), dessen Geschäftsfähigkeit und Mündigkeit umstritten ist. Gillis und Thomas Eiffeler erheben als nächste agnatische Anverwandte des Johann von Patteren (ihre Großväter waren Brüder) Anspruch auf das Erbgut und auf die Momberschaft über den entmündigten Johann von Patteren. Die Brüder Johann und Peter von Kückhoven gen. Beluoit beanspruchen ebenfalls beides, einerseits als nächste kognatische Verwandte des Johann von Patteren (ihre Großmütter waren Schwestern) und andererseits, weil der streitige Hof ein Erbstockgut der weiblichen Linie ist. Die Schwestern Greit, verheiratet mit Konrad Eiffeler, und Katharina, verheiratet mit Peter von Kückhoven, haben den Hof geerbt und je eine Hälfte in ihre Ehen eingebracht. 1483 hat Zander von Kückhoven, Sohn der Katharina und Vater des Johann und Peter gen. Beluoit, seine Hälfte des Hofs an Johann Eiffeler, den Sohn der Greit und Vater des Johann von Patteren, verkauft. Johann von Patteren tauschte den Hof Pattern gegen das Erbgut des Appellanten von Galen in der Vogtei im Herzogtum Geldern mit Zustimmung seiner Momber Johann und Peter gen. Beluoit, die er 1549 auch zu seinen testamentarischen Erben machte. Die Brüder Gillis und Thomas Eiffeler fochten vor der 1. Instanz den Tausch (Erbbeut, Beutung, Beutkauf) wegen Unmündigkeit des Johann von Patteren an. Die 1. Instanz urteilte am 7. Aug. 1545, daß den Brüdern Eiffeler der streitige Hof als Erbe zustünde, Johann von Patteren wegen Unmündigkeit geschäftsunfähig und somit der Vertrag mit von Galen nicht rechtskräftig sei, ferner den Brüdern Eiffeler die Momberschaft über Johann von Patteren zukäme. Sie sollten allerdings den Lebensunterhalt des Johann von Patteren, der in Geldern lebte, bestreiten und den Brüdern Johann und Peter Beluoit Rechenschaft ablegen. Das RKG bestätigt am 5. April 1555 das vorinstanzliche Urteil und gebietet mit dem Exekutionsmandat vom 30. Okt. 1556, die Appellaten in das Gut einzuweisen. Prozessart: (5) Prozeßart: Appellationis, nunc (1555) executionis Instanz: (6) Instanzen: 1. Hauptgericht (Schultheiß und Schöffen) zu Jülich 1545 - 2. RKG 1548 - 1564 (1483 - 1564) Folgende Beweismittel wurden vorgelegt: (7) Beweismittel: Zeugenverhöre von Bürgern zu Geldern und Einwohnern zu Keyenberg, Wanlo und Wickrath; Schuldverschreibung des Johann Eiffeler, Sohns des Konrad Eiffeler, von 1483 für seinen Oheim Wilhelm Grein (Gryn) von Aldenhoven und dessen Gattin Margreit von Opheim (Oppenheym); Kaufvertrag zwischen Sander von Kückhoven und Johann Eiffeler von 1483; Heiratsvertrag von 1485 zwischen Johann Eiffeler, Sohn des Konrad Eiffeler, und Katharina, Tochter des Johann Kipholt (Kyphoultz) von Scherfhausen (Scherfhuysen) und der Druetgen (in Q 4). Originale Substitutionsurkunde des Dr. Adam Wernher von Themar für Dr. Johann Portius 1549 (Q 8). Testament des Johann von Patteren 1549 (Q 21). Prozeßkostenrechnung (Q 23). RKG-(Bei-)Urteile vom 18. Dez. 1551, 5. April 1555, 4. Mai 1556, 19. Jan. 1558, 8. Jan. 1560 (Prot.). zitat aus http://lehre.hki.uni-koeln.de/hsa-cgi/
|